Um die Frage zu beantworten,
alle Geräte in einer Anlage sind fest durch Rohrleitungen zu verbinden, ein Anschluß mit Schlauch ist nicht erlaubt.
Ihr braucht auch nicht darüber zu diskutieren, warum und ob das funktioniert, denn hier geht es um Gefahrgut und im Zusammenhang mit dem Einbau in ein Freizeitfahrzeug um die Regeln der G607 bzw. EN1949 und die werden nicht in Campingforen festgelegt und müssen auch nicht zwingend nachvollziehbar sein, aber sie sind im Geltungbereich einzuhalten, denn sie sind eine gesetzliche Vorgabe.
Wir brauchen hier auch nicht darüber zu diskutieren, ob der Besitz eines Führerscheines für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges technisch erforderlich ist und ob jemand ohne Führerschein besser oder schlechter fährt, für das Führen eines KFZ ist nunmal der Besitz eines gültigen Führescheins Vorschrift und wer ohne fährt, hat mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen.
Schläuche an Kochern oder Heizungen sind nicht erlaubt und das ist in Deutschland seit Einführungen der TRF (Technische Regeln Flüssiggas in damaliger Erstfassung) im Jahre 1968 so ! In anderen Ländern galten hier jedoch vor Einführung der EN1949 andere Regeln und so war bis 1997 z.B. in BeNeLux und vielen anderen EU Staaten mit weniger als 50mbar Druck die Verwendung von Schläuchen erlaubt und man konnte Gasschläuche dort als Meterware in jedem Eisenwarenladen erwerben.
Wer also alte Fahrzeuge aus dem Ausland importiert, muss damit rechnen, dies auf den in Deutschland gültigen Stand umrüsten zu müssen, denn einen Bestandsschutz haben diese Anlagen selbstverständlich nur dort, wo ein Bestand existiert -
in den betreffenden Ländern, für welche die Anlage gebaut wurde!
Für Holländer gilt bis heute, das sie für Anhänger unter 750Kg keine eigene Zulassung und damit keinen TÜV benötigen, aber macht mal einem Polizisten klar, das ihr als Deutsche einen holländischen Wohnwagen fahrt und dieser deswegen keine Zulassung benötigen würde......
Auf diese Diskussion wäre ich gespannt!
Was in anderen Ländern erlaubt ist, oder war, spielt für uns Deutsche keine Rolle, denn als deutsche Staatsbürger unterliegen wir nunmal den in Deutschland geltenden Gesetzen.
Es ändert übrigens nichts, wenn ein unfähiger Prüfer beim TÜV mal wieder einen Schlauch nicht gesehen hat, denn deswegen hat er ihn noch lange nicht abgenommen und bleibt er trotzdem illegal. Dem Prüfer kann man Schlamperei vorwerfen und wird er dabei erwischt, ist er seine Lizenz los.
Passiert mit einer solchen Anlage aber etwas, muss der Besitzer dafür persönlich haften und wird im Extremfall sogar noch bestraft und da nutzt es wenig, das der Prüfer da seine Kompetenzen missbraucht hat und vermutlich einen Verweis erhält, verantwortlich ist hier eindeutig der Betreiber, darauf wird ausdrücklich in jeder Prüfbescheinigung hingewiesen.
Das Dumme daran ist meisten nur,
das der betreffende Schlauch in der Prüfbescheinigung nicht aufgeführt wird (schaut mal nach, ich wette, das bei keinem der Betroffenen ein entsprechener Vermerk mit Schlauch und Schlauchlänge zu finden sein wird, aber alle Schläuch in der Anlage sind ausdrücklich und sogar mit Baujahr anzugeben!), denn so doof ist selbst ein stockblinder TÜV-Prüfer nicht.
Die Folge davon ist nun, das die Prüfbescheinigung nicht mit der realen Anlage übereinstimmt, was wiederum im Bedarfsfall den Verdacht aufwirft, der Betreiber hätte die Anlage nach der Prüfung technisch verändert, es entsteht im Extremfall daher der Vorwurf der "Manilulation einer Gasanlage" und der Betreiber sieht sich schnell einem Strafverfahren mit recht drastischen Folgen gegenüber,
in welchem er beweisen muss, das der Prüfer den Schlauch doch gesehen hat und der wird natürlich behaupten, die Anlage sei so gewesen, wie sie im Schein steht.....
Keine leichte Aufgabe also!
Hat also ein Prüfer einen solchen Schlauch nicht vermerkt , ist er auch nicht abgenommen und die betreffende Gasprüfung damit sogar ungültig, da der Prüfschein nicht mit der tatsächlichen Anlage übereinstimmt. Der Prüfer hätte somit eigentlich den Tatbestand des Betruges erfüllt und könnte dafür belangt werden.
Kein Prüfer in Deutschland besitzt das Recht, Anlagen abzunehmen, welche eindeutig den Vorgaben wiedersprechen, daher kann ein Prüfer sowas gar nicht legalisieren, denn er würde damit seine Kompetenzen überschreiten.
Nun aber zum Thema zurück - Schläuche sind innerhalb der Anlage in vorgeschriebenen Längen nur zum Anschluß der Flaschen erlaubt, für Schläuche ausserhalb der Anlage haftet der Betreiber und es gibt keine festen Vorgaben bezüglich Länge usw.
Lose Kocher sind ortsbeweglich und können daher auch z.B. im Vorzelt verwendet werden, aus diesem Grunde verbaut man hier eventuell eine Gasschnellkupplung,
die als eingetragenes Endgerät gilt!
In diesem Falle ist eventuell kein Kocher in den Schein eingetragen, sondern eine Gasentnahmeeinrichtung. Meist wird aber ein spezieller Vermerk über den beweglichen Kocher mit Steckdose im Schein eingetragen.
Wichtig hierbei - das betreffende Gerät muss sich ohne den Einsatz von Werkzeug aus dem Fahrzeug entfernen lassen, wird auch nur eine einzige Schraube zur Befestigung verwendet, wäre das Gerät nicht mehr beweglich und wird zum Teil des Fahrzeuges und damit unterläge es der G607 und müsste fest angeschlossen werden!
Diese Regelung gilt jedoch nur für bestehende Altfahrzeuge, denn seit einigen Jahren dürfen solche Gassteckdosen meines Wissens leider nicht mehr im Fahrzeuginneren montiert werden, da diese leider in der Vergangenheit zum Anschluß diverser nicht zugelassener Heizgeräte und Grills im Fahrzeuginneren mißbraucht wurden. Eine Neueintragung einer Gassteckdose zum Betrieb eines beweglichen Kochers ist daher aktuell nach meinem Wissensstand kaum mehr möglich. Hier könnte daher wirklich der Ermessensspielraum eines Prüfers gefragt sein, ob dieser bei einem Oldi den bisherigen losen Kocher als Bestandsgerät akzeptiert und daher den Einbau der Steckdose nachträglich zuläßt. Ein Recht darauf gibts aber nicht!
So, also nochmal kurz zusammengefaßt - Schläuche innerhalb einer Gasanlage sind ohne Ausnahme verboten und es spielt dabei auch keine Rolle, ob da ein bekloppter Prüfer nicht aufgepasst hat, oder nicht. Zum Betrieb eines Gasanlage ist eine Prüfung Vorschrift, egal ob der TÜV danach fragt, oder nicht, denn das hat ebenfalls nichts mit dem TÜV zutun, denn ALLE Gasanlagen in Deutschland sind prüfpflichtig und zwar ohne Ausnahme!
So und nun darf gerne wieder über das warum, wieso und könnte man nicht, diskutiert werden, ändert wird das aber nichts, denn die geltenden Vorschriften werden in Berlin und Brüssel gemacht und nicht in Campingforen und ob uns die gefallen, ist deren Verfassern so egal, wie die Frage, ob euch blasse und labbelige Pommes schmecken, sie machen eine Verordnung, oder ein Gesetz und wer beim Verstoß dagegen erwischt wird, bekommt eine Strafe. Punkt!